In dem Beschluss werden insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder im Rahmen von Artikel 4 und 5 an der Arbeit der Agentur festgelegt, unter anderem in Bestimmungen über die Mitwirkung an den von der Agentur eingeleiteten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal.
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