Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit ist in Artikel 104 EG-Vertrag festgelegt und wird in der zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehörenden Verordnung (EG) Nr. 1467/97 weiter präzisiert.
Die Fristen für die Korrektur der Defizite, die zu einem späteren Zeitpunkt empfohlen werden, bleiben von den mit den Programmen übermittelten Haushaltszielen und den Stellungnahmen der Kommission zu diesen Programmen unberührt. Der 2005 überarbeitete Stabilitäts- und Wachstumspakt ermöglicht es, bei den Empfehlungen für das Tempo der Korrektur der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen.
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