jueves, 15 de octubre de 2009

Wenn

Wenn also in einem Mitgliedstaat für Unternehmen vorgesehene Vergünstigungen von der Beschäftigung eines bestimmten Prozentsatzes inländischer Arbeitnehmer abhängig gemacht werden, müssen Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten als inländische Arbeitnehmer gezählt werden.

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