miércoles, 6 de mayo de 2009

Inverkehrbringen

Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Erzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Subsistenz beiträgt.

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