Bis zur Einrichtung des Verwaltungsrats gemäß Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 12 Absätze 1 und 2 beruft die Kommission einen Interimsverwaltungsrat ein, dem die Personen angehören, die von den Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 für den Verwaltungsrat der Beobachtungsstelle benannt wurden.
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