Die genauen Benennungsbedingungen für den wissenschaftlichen Ausschuss werden in der Geschäftsordnung nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe g festgelegt.
Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar. L 53/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 22.2.2007
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